Ausbildungsvergütung ab 2029? Was der Entwurf vorsieht

Aktualisiert am 25.10.2026

Ein Stapel Papierunterlagen und ein Stift auf einem Schreibtisch in einem hellen Büro
Status: Referentenentwurf laut Fachpresse, nicht beschlossenDer Entwurf ist auf der BMG-Seite „Gesetze und Verordnungen“ nicht veröffentlicht. Kein Kabinettsbeschluss, keine Bundestagsdrucksache (Stand 24.10.2026).

Was berichtet wird

Die Fachpresse (up|unternehmen praxis, 23.10.2026) beschreibt aus dem Entwurf:

  • Das Schulgeld entfällt.
  • Eine Ausbildungsvergütung soll ab dem 01.01.2029 gezahlt werden.
  • Das Gesetz soll am 01.01.2028 in Kraft treten.
  • Praxen können Ausbildungsträger werden und erhalten Pauschalen über den GKV-Spitzenverband.

Was noch nicht feststeht

Die Höhe der Vergütung, Übergangsregeln für laufende Ausbildungen und die Finanzierung im Detail stehen noch nicht fest.

Was heute gilt

Weder MPhG noch APrV enthalten Regeln zu Vergütung oder Schulgeld. Ob du Schulgeld zahlst oder eine Vergütung bekommst, hängt vom Bundesland und von der Schule ab. Vergütung nach Tarif

Was du tun kannst

Entscheide anhand des geltenden Rechts und des Angebots der Schule. Verlass dich nicht darauf, dass ein Entwurf in dieser Form beschlossen wird. Wir halten die Reform-Seite aktuell.

Quellen (5)
  1. Ausbildungsreform in der Physiotherapie: der Referentenentwurf im Überblick (23.10.2026), up|unternehmen praxis (Abruf 24.10.2026)
  2. Gesetzentwurf: Teilakademisierung, Ausbildungsvergütung, Praxen als Ausbildungsbetriebe (23.10.2026), up|unternehmen praxis (Abruf 24.10.2026)
  3. Gesetze und Verordnungen, Bundesministerium für Gesundheit (Abruf 24.10.2026)
  4. Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG), Bundesministerium der Justiz (Abruf 24.10.2026)
  5. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV), Bundesministerium der Justiz (Abruf 24.10.2026)

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