Ausländischen Abschluss als Physiotherapeut/in anerkennen lassen

Aktualisiert am 28.10.2026

Internationale Fachkräfte im Gesundheitswesen hören in einem hellen Kursraum zu

Wer im Ausland eine Physiotherapie-Ausbildung abgeschlossen hat, braucht in Deutschland die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem MPhG. Maßgeblich ist § 2 MPhG.

Voraussetzungen der Erlaubnis (Abs. 1)

  • abgeschlossene Ausbildung und bestandene staatliche Prüfung,
  • keine Unzuverlässigkeit für den Beruf,
  • keine gesundheitliche Ungeeignetheit,
  • ausreichende Deutschkenntnisse.

Bei ausländischen Abschlüssen wird die Ausbildung dem Punkt „Ausbildung und Prüfung“ gleichgestellt, wenn sie gleichwertig ist.

Abschluss aus einem Drittstaat (Abs. 2)

Die Behörde prüft, ob der Ausbildungsstand gleichwertig ist, und bezieht ausländische Ausbildungsgänge und Berufserfahrung ein. Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben oder lässt sie sich mangels Unterlagen nur mit unangemessenem Aufwand prüfen, musst du einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen:

  • durch eine Kenntnisprüfung zum Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung oder
  • durch einen Anpassungslehrgang von höchstens drei Jahren mit abschließender Prüfung.

Du hast das Wahlrecht zwischen beiden Wegen.

Diplom aus der EU, dem EWR oder der Schweiz (Abs. 3)

Ein Europäischer Berufsausweis oder ein im EWR erworbenes Diplom, das unmittelbaren Berufszugang belegt, erfüllt die Ausbildungsvoraussetzung. Weicht die Ausbildung in praktischen Fächern wesentlich ab, kann ein Anpassungslehrgang (höchstens drei Jahre) oder eine Eignungsprüfung verlangt werden; auch hier wählst du. Bei Abschlüssen als Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in gilt Entsprechendes, mit höchstens zweieinhalb Jahren Anpassung (Abs. 4).

Feststellungsbescheid (Abs. 4b)

Bei einer im Ausland erworbenen Ausbildung soll die Gleichwertigkeit vor den übrigen Voraussetzungen geprüft werden. Auf Antrag ergeht ein gesonderter Feststellungsbescheid.

Zuständigkeit

Welche Behörde zuständig ist, hängt vom Bundesland ab; die Länder können Aufgaben auch auf ein anderes Land oder eine gemeinsame Einrichtung übertragen (Abs. 7). Frage bei der Landesbehörde deines Wohnorts nach.

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Voraussetzungen der Ausbildung · Quereinstieg

Quellen (2)
  1. § 2 MPhG Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, Bundesministerium der Justiz (Abruf 28.10.2026)
  2. Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG), Bundesministerium der Justiz (Abruf 24.10.2026)

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