Manuelle Lymphdrainage und KPE: Fortbildung und Anforderungen
Aktualisiert am 28.10.2026

Die Anlage 7 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V regelt in der Neufassung vom 13.04.2026 die Komplexe physikalische Entstauungstherapie (KPE), zu der die Manuelle Lymphdrainage (MLD) gehört. Die Regelung gilt ab dem 01.06.2026.
Umfang
Die Mindestdauer beträgt laut Abschnitt 2.2.1 140 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten, rund 105 Stunden. Davon sind 8 UE ärztlicher Unterricht und 132 UE Praxis und praxisbegleitende Theorie.
Dauer
Die Weiterbildung soll in der Regel innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden.
Zugang
Voraussetzung ist eine zulassungsberechtigende Qualifikation als Krankengymnast/in, Physiotherapeut/in, Masseur/in oder medizinische/r Bademeister/in. Die Weiterbildung steht damit auch Masseur/innen offen.
Prüfung
- Schriftlicher Teil von 2 UE je Teilnehmer/in; Multiple-Choice darf höchstens die Hälfte ausmachen.
- Praktisch-mündlicher Teil von mindestens 45 Minuten.
- Nicht bestandene Teile lassen sich höchstens zweimal wiederholen.
Anforderungen an die Anbieter
Die Anlage verlangt unter anderem höchstens 20 Teilnehmende je Fachlehrkraft und eine Anbindung an eine lymphologische Einrichtung (mindestens 150 Patienten oder 2.000 Behandlungen pro Jahr). Das hilft dir beim Vergleich von Kursangeboten: Frage den Anbieter, ob sein Kurs nach der neuen Anlage 7 geprüft ist.
Übergang
- Verbindlich anzuwenden ist die Neufassung ab dem 01.06.2027.
- Vor diesem Datum nach der alten Anlage begonnene Weiterbildungen werden anerkannt, wenn sie bis 31.05.2031 abgeschlossen sind.
- Bestehende Zertifikate und Abrechnungserlaubnisse bleiben bestehen.
Kurspreise legt jeder Anbieter selbst fest; die Anlage nennt keine Preise.
Reform
Laut Fachpresse sollen Zertifikatsinhalte künftig in die Ausbildung wandern. Das ist nicht beschlossen, siehe Reform.
Verwandt: Fortbildungen im Überblick · Manuelle Therapie · KG-Gerät
Quellen (2)
- Anlage 7 Weiterbildung Physiotherapie (Fassung vom 13.04.2026), GKV-Spitzenverband (Abruf 28.10.2026)
- Anlage 7 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V, Änderungsvereinbarung 20.03.2026, GKV-Spitzenverband (Abruf 24.10.2026)