Zulassung zur Abrechnung mit den Krankenkassen (§ 124 SGB V)
Aktualisiert am 30.10.2026

Wer als Physiotherapeut/in eine eigene Praxis eröffnet und gesetzlich Versicherte behandeln will, braucht eine Zulassung nach § 124 SGB V. Heilmittel dürfen den Versicherten nur über zugelassene Leistungserbringer abgegeben werden.
Voraussetzungen (Abs. 1)
Zugelassen wird, wer drei Bedingungen erfüllt:
- die erforderliche Ausbildung und eine Berufserlaubnis oder ein vergleichbarer akademischer Abschluss,
- eine Praxisausstattung, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet,
- die Anerkennung der Verträge nach § 125 Abs. 1 SGB V.
Wer entscheidet (Abs. 2 und 3)
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden dafür eine Arbeitsgemeinschaft. Sie entscheidet mit Wirkung für alle Krankenkassen über die Zulassung und darf Praxen überprüfen; mehrfache Praxisprüfungen sollen vermieden werden. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Leistungserbringer.
Zertifikatspositionen
Besondere Leistungen wie Manuelle Therapie oder Lymphdrainage rechnest du nur mit einer Abrechnungserlaubnis ab, die die Arbeitsgemeinschaft nach Prüfung der Weiterbildung erteilt. Die Anforderungen stehen in der Anlage 7: Manuelle Therapie, Lymphdrainage und KPE, KG-Gerät.
Ausnahme
Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen dürfen Heilmittel ohne Zulassung abgeben, wenn sie die Ausstattungsanforderungen erfüllen (Abs. 5).
Was wir hier nicht belegen
Welche Räume und Geräte verlangt werden, regelt Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V; die Werte stehen unter Praxis gründen. Wie lange das Verfahren dauert und was eine Gründung kostet, liegt uns nicht als Quelle vor. Wende dich dafür an die zuständige Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen in deinem Bundesland und an deinen Berufsverband.
Reform
Der Referentenentwurf 2026 sieht unter anderem vor, dass Praxen Ausbildungsbetriebe werden können. Er ist nicht beschlossen, siehe Reform.
Quellen (3)
- § 124 SGB V Zulassung, Bundesministerium der Justiz (Abruf 28.10.2026)
- Anlage 5 Zulassungsvoraussetzungen Physiotherapie (Fassung vom 21.07.2021), GKV-Spitzenverband (Abruf 30.10.2026)
- Anlage 7 Weiterbildung Physiotherapie (Fassung vom 13.04.2026), GKV-Spitzenverband (Abruf 28.10.2026)